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HOCHSCHULLEHRERBUND Landesverband Nordrhein-Westfalen hlb
(Stand 22.01.2000)
§ 1 NAME, SITZ UND ZWECK DES VERBANDES
(1) Der Verband führt den Namen HOCHSCHULLEHRERBUND Landesverband Nordrhein-Westfalen (hlb NRW). (2) Sitz des Verbandes ist Düsseldorf. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Der Verband vertritt und fördert die hochschulpolitischen, beruflichen, rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder.
§ 2 MITGLIEDSCHAFT, ERWERB UND ENDE
(1) Mitglieder des Verbandes können die an den Hochschulen desLandes tätigen Hochschullehrer, diesen gleichzustellende Personen, beurlaubte und ehemalige Hochschullehrer sowie Organisationenvon Hochschullehrern als solche sein. Organisationen vonHochschullehrern können als solche (korporativ) Mitglieder desVerbandes werden, wenn deren Gründung vor der Mitgliedschaft imVerband erfolgt ist oder aus unterschiedlicher Ressortaufsichtgeboten erscheint.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärunggegenüber dem Landesvorstand beantragt; ein korporativer Beitrittwird durch Vertrag begründet. Über die Aufnahme entscheidet derLandesvorstand durch Beschluss, über den korporativen Beitritt dieLandesdelegiertenversammlung. Der vom Landesvorstand zuschließende Vertrag über einen korporativen Beitritt mussBestimmungen über Beginn und Ende der korporativenMitgliedschaft, die Höhe des Beitrages und den Umfang desVertretungsrechts i.S. § 1 Abs. 4 enthalten.
(3) Das Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des hlb NRW und die satzungsgemäß zustandegekommenen Beschlüsse und Richtlinienzu beachten und Beiträge in der von der Landesdelegiertenversammlungfestgesetzten Höhe zu zahlen. Die persönlicheHaftung der Mitglieder gegenüber Dritten nach § 54 BGB istausgeschlossen.(4) Bleibt ein Mitglied mehr als sechs Monate mit der Zahlung seinesBeitrages im Rückstand, so ruhen seine Rechte.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Austritt; dieser ist durch eingeschriebenen Briefgegenüber dem Landesvorstand zu erklären. Die Erklärung wirdnach Ablauf desjenigen Geschäftsjahres wirksam, in welchemdie Austrittserklärung dem Landesvorstand zugeht; b) durch Ausschluss; der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Landesvorstandes. Gegen den Beschluss ist Berufung an die Landesdelegiertenversammlung in schriftlicher Form binnenzwei Wochen nach Zugang des Ausschlussbeschlusseszulässig. Die Landesdelegiertenversammlung beschließt miteinfacher Mehrheit über die Berufung; bis zu diesem Beschlussruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes. Der Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied der Satzung oder satzungsgemäß gefassten Beschlüssen und Richtlinien trotz schriftlicherAufforderung nicht Folge leistet, ferner bei verbandsschädigendem Verhalten; c) durch Tod; d) durch Vertragsablauf im Falle korporativer Mitgliedschaft.
(6) Ausgeschiedene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
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§ 3 ORGANE DES HOCHSCHULLEHRERBUNDES
Organe des hlb NRW sind a) der Landesvorstand (LV), b) die Landesdelegiertenversammlung (LDV).
§ 4 DER LANDESVORSTAND
(1) Der Landesvorstand (LV) führt die Geschäfte des Landesverbandes. Er besteht aus dem Vorsitzenden, zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Öffentlichkeitsreferenten.
(2) Der LV wird durch seinen Vorsitzenden und einen Stellvertreter gemeinsam vertreten. Die Vertretungsmacht des LV beschränkt sich auf die Haftung der Mitglieder in ihrem Anteil am Verbandsvermögen.
Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird der Verband durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Die persönliche Haftung der Landesvorstandsmitglieder nach § 54 BGB ist ausgeschlossen.
(3) Der LV ist treuhänderischer Inhaber des Verbandsvermögens; er ist insbesondere ermächtigt, im eigenen Namen für den Verband Prozesse zu führen.
(4) Die Landesdelegiertenversammlung (LDV) wählt die Mitglieder des LV in geheimer Wahl und in gesonderten Wahlgängen auf die Dauer von zwei Jahren. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit der Stimmen im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist derjenige gewählt, der im zweiten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Abberufung des LV oder einzelner seiner Mitglieder ist nur durch Wahl eines neuen LV bzw. einzelner Mitglieder des LV möglich.
(5) Mitglieder des LV scheiden aus dem LV bei Erlöschen der Mitgliedschaft, beim Ruhen der Rechte aus der Mitgliedschaft, bei Übernahme einer Funktion in einem anderen Verband, der die Belange von Hochschullehrern im Sinne des § 1 Absatz 4 vertritt, oder durch Rücktritt aus.
(6) Die Mitgliedschaft im Landesvorstand kann durch Beschluss des Landesvorstandes aus wichtigem Grunde suspendiert werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung gegeben. Dem Betroffenen ist die Möglichkeit gegeben, sich vorher zu einem solchen Antrag zu äußern. Innerhalb von 14 Tagen nach einem entsprechenden Beschluss ist unter Einhaltung der in § 5 genannten Frist zu einer außerordentlichen LDV einzuladen, auf der ein neuer Landesvorstand zu wählen ist.
(7) Scheidet ein Mitglied des LV vorzeitig aus, so kann der LV kommissarisch einen Nachfolger bestellen. Die Amtszeit eines kommissarisch bestellten Mitgliedes des LV endet mit Neu- bzw. Nachwahlen durch die nächste ordentliche bzw. außerordentliche Landesdelegiertenversammlung.
(8) Der LV fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit eines Beschlusses des LV sind vier abgegebene Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Über die Sitzungen des LV sind Protokolle anzufertigen, die von zwei Mitgliedern des LV unterschrieben werden müssen.
(10) Der Amtswechsel im LV erfolgt an dem auf den LDV-Termin folgenden Monatsersten, auf welchem der neue LV gewählt wurde. Über die Übergabe der Geschäfte wird ein Protokoll angefertigt, das von dem Vorsitzenden und je einem stellvertretenden Vorsitzenden, sowie dem Schatzmeister des alten und des neuen LV zu unterzeichnen ist.
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