Stellungnahmen

hlbNRW nimmt Stellung zum Entwurf der Landesregierung zum Hochschulgesetz, Drucksache 17/4668

21. Februar 2019. Dieser Kommentar zum Regierungsentwurf soll auf die Anliegen verweisen, die den Hochschullehrerbund Nordrhein-Westfalen in der aktuellen Hochschullandschaft vor allem bewegen. ... Am Ende der Überlegungen des hlbNRW geht es um einen adäquaten Weg für eine weitere, zeitgemäße und leistungsfähige Transformation der Hochschulen in das 21. Jahrhundert.

Aus der Perspektive der Hochschulen, die sich mit angewandter Wissenschaft befassen, heißt das zum einen, jungen Menschen Bildungsprozesse zu ermöglichen, die ihnen Chancen in wissenschaftlich fundierten und praxisorientierten Studiengängen für die erfolgreiche Gestaltung ihres Berufslebens eröffnen.

hlbNRW nimmt Stellung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes

Mai 2018. Die Unterscheidung der Aufgaben zwischen Universitäten einerseits und HAW andererseits entspricht seit langem nicht mehr dem erreichten Stand der Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW). Durch § 3 Absatz 2 würden die HAW streng genommen in ihrer Entwicklung eingeschränkt werden. Das kann die Landesregierung nicht wollen!

Der hlbNRW nimmt Stellung zur Änderung der Leistungebezüge- und Lehrverpflichtungsverordnung

Juni 2016. Professoren und Professorinnen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften/Fachhochschulen lehren in der derzeitigen gesetzlichen Regelung 18 SWS. Darüber hinaus (!) nehmen Sie die in § 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen genannten Aufgaben der Forschung und Entwicklung wahr, die in den letzten Jahren an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften/Fachhochschulen des Landes zugenommen haben, ohne dafür jedoch eine spürbare Entlastung in der Lehre zu erhalten!

Der hlbNRW nimmt Stellung zum Entwurf einer Verordnung über den Landeshochschulentwicklungsplan

Bonn, 1. Juni 2016. Vorlage 16/3836. Der Hochschullehrerbund Nordrhein Westfalen sieht sich als Interessenvertreter für die Belange der Professorinnen und Professoren dem Anliegen verpflichtet, übergeordnete Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dazu gehört, dass der Souverän des Landes Ziele verfolgt, die gemeinwohlorientiert sind. Diesem Ansinnen soll der Landeshochschulentwicklungsplan (LHEP) dienen. Dem nachvollziehbaren und wichtigen Interesse des Landes sind die Gesichtspunkte gegenüberzustellen, die sich aus der Besonderheit von Hochschulen auf der Basis des Grundgesetzes ergeben.

Der Landesverband hlbNRW nimmt Stellung zum Dienstrechtsmodernisierungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

Bonn, 22. Februar 2016. Relevante Themen des Gesetzentwurfs der Landesregierung sind die Flexibilisierung der Vergabe von Leistungsbezügen, Verbesserungen der Übergangsregelungen von der C- in die W-Besoldung und die gesetzliche Regelung der Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis

Der hlbNRW nimmt Stellung zu den Planungsgrundsätzen für den Hochschulentwicklungsplan

Bonn, 9. April 2015. Vorlage 16/2594. Die Bestrebungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Planung der auf Hochschulen bezogenen Entwicklungen in Form eines Landeshochschulentwicklungsplanes sind grundsätzlich zu begrüßen. Zum einen bekommen so die vom Souverän angestrebten Aufgaben und Ziele für Hochschulen einen höheren Grad an Verbindlichkeit. Zum anderen haben die Hochschulen größere Planungssicherheit für die landesentwicklungsplankonformen Vorhaben. Darüber hinaus können strukturpolitische Gesichtspunkte, die gerechtere Lebensverhältnisse der Menschen im Lande in den Blick nehmen, berücksichtigt und mit den gesamten Planungsprozessen des Landes abgestimmt werden.

Der hlbNRW nimmt Stellung zur Änderung der Lehrverpflichungsverordnung

Oktober 2014. Aus Sicht des Hochschullehrerbunds hlbNRW fördert der vorliegende Entwurf der Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung an den Hochschulen das Missverständnis, dass wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaften/Fachhochschulen eigenständige Lehre übernehmen dürften. Eine allgemeine, voraussetzungs- und bedingungslose Übertragung von Lehrverpflichtung auf wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wie es im vorliegenden Entwurf für die Erweiterung von § 3 Absatz 4 LVV vorgesehen ist, lehnen wir aus dem Grund ab.

Pressemeldung: Nullrunde für den höheren Dienst in NRW vom Verfassungsgericht gekippt!

Bonn, 1. Juli 2014. Grundlage des Urteils war die von der Landesregierung für 2013 und 2014 verordnete Nullrunde für den höheren Dienst. Die von den Tarifpartnern ausgehandelten Tarifanpassungen sollten nicht wie bisher üblich auf deren Besoldung übertragen werden. „Im Hochschulbereich stieß die Nullrunde angesichts der überaus deutlich gestiegenen Studierendenzahlen und den damit gestiegenen Aufgaben auf besonders großes Unverständnis“, so der Präsident des hlbNRW, Thomas Stelzer-Rothe.

Stellungnahme zum Hochschulzukunftsgesetz zum Gesetzentwurf der Landesregierung NRW, Stand: 12. Juni 2014

Hochschulen sind Orte, an denen die Gesellschaft grundgesetzlich geschützte Freiheit von Forschung und Lehre ermöglichen will. Diese Freiheit ist Freiheit, die zwar weitgehend ist, jedoch eine an Verantwortung orientierte. Die Verantwortung der an Hochschulen tätigen Professorinnen und Professoren umfasst auch immer den Blick auf die Verantwortung für das Gemeinwohl.

Stellungnahme des hlbNRW zur Neufassung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung HNtV, Stand: 31. Januar 2014

Wir begrüßen das Vorhaben, das Nebentätigkeitsrecht des Hochschulpersonals durch die grundlegende Novellierung der HNtV anzupassen. Hinsichtlich einzelner Regelungen sehen wir jedoch Änderungs- oder Klarstellungsbedarf. Aufgrund sich ändernder Kontexte betrifft das teilweise auch bisher vorhandene Regelungen.

Stellungnahme des hlbNRW zum Entwurf eines Hochschulzukunftsgesetzes vom 12. November 2013, Stand: 7. Januar 2014

Die vom aktuellen Hochschulgesetz ermöglichte Autonomie der Hochschulen des Landes ist zu begrüßen, weil sie auf Hochschulebene neue Freiheiten gewährt, die grundsätzlich eine Chance sind, den Problemstellungen vor Ort gerechter zu werden. Die so häufig bemängelte Detailsteuerung der Hochschulen durch das Ministerium gehört damit der Vergangenheit an.

Stellungnahme des hlbNRW zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Altersgrenze für die Verbeamtung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern vom 23. August 2013

Der Hochschullehrerbund Nordrhein Westfalen hlbNRW begrüßt die Initiative des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein Westfalen für ein Gesetz zur Einführung einer Altersgrenze für die Verbeamtung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern in Nordrhein -Westfalen.